Satzung des Bergemer Heimatverein Grötzingen e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Bergemer Heimatverein Grötzingen e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in 89604 Allmendingen, Ortsteil Grötzingen
3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Registergericht Ulm/Donau eingetragen werden.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist
a. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
b. die Förderung von Kunst und Kultur
c. und die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Erforschung der regionalen Geschichte der Lutherischen Berge
b) Erhaltung der geschichtlichen Erinnerungen
c) Erstellung einer Dorf-Chronik, Planung und Durchführung der 1200 Jahr- Feierlichkeiten von Grötzingen
d) Pflege des Brauchtums
e) Sammlung historischer Gegenstände, von Bildern und Dokumenten für Präsentationen und zwecks Aufbau von Ausstellungen
f) Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen auf den Gebieten Musik, Kunst und Literatur
g) Einbindung von anderen ortsansässigen Vereinen in die Arbeit des Vereins
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sämtliche Mittel dürfen nur für den in der Satzung festgelegten Zweck verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erwerben, Minderjährige mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
2. Juristische Personen können die Mitgliedschaft auf Antrag erwerben.
3. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
4. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Austrittserklärung,
b. Ausschluss
c. Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung.
2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens einen Monat vorher schriftlich (auch E-Mail) erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es dem Vereinszweck und den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder mit seinem Beitrag mehr als sechs Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe mitzuteilen, Einspruch gegen den Ausschluss ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen möglich, dieser bedarf der Schriftform. Bei Einspruch bedarf der Ausschluss der Bestätigung der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Mitgliederversammlungen und Wahlen teilzunehmen.
2. Zu Wahlen sind stimmberechtigt alle Personen ab dem 18. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stimmübertragung ist nicht möglich, auch nicht an gesetzliche Vertreter. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3. Die Mitglieder verpflichten sich, den Zweck des Vereines zu fördern und in seine gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen. Ferner verpflichten sich die Mitglieder zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrages.
§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben, Ehrenmitglieder und Mitglieder des Vorstandes sind beitragsfrei.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereines.
2. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.
3. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung erfolgen.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden
schriftlich zugegangen sein.
6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. Die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
b. die Entlastung des Vorstandes
c. die Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer gemäß § 9 Abs. 4
d. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
e. Satzungsänderungen
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern
g. die Auflösung des Vereines
7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
8. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
9. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beisitzer berufen.
2. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütung.
3. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Im Innenverhältnis ist der stv. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, von der Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht kann durch Zuruf gewählt werden.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen werden.
6. Der Vorstand ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von acht Tagen einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Die Ladungsfrist kann in begründeten Ausnahmefällen verkürzt werden.
7. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 10 Kassenführung
(1) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt,
a. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen.
b. Zahlungen bis zum Betrag von EURO 250,- im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden.
c. Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
(2) Der Kassier fertigt auf Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Mitgliederversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, Kassenprüfungen nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen.
(3) Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsmäßigen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach § 2 notwendig ist.
§ 11 Niederschriften
1. Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Protokollführer (Schriftführer) zu unterzeichnen sind.
2. Die Niederschriften können durch die jeweiligen Teilnehmer der Sitzungen geprüft werden.
§ 12 Auflösung des Vereines
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Allmendingen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung kultureller Aufgaben auf den Lutherischen Bergen zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 26.10.2016 beschlossen und tritt damit in Kraft. Gleiches gilt für die zugehörige Beitragsordnung gemäß Anlage 1.
In der 1. ordentlichen Mitgliederversammlung am 15.12.2016 wurden die Satzungsänderungen (blau eingefärbte Textpassagen) mit einstimmiger Mehrheit beschlossen.
Beitragsordnung des Bergemer Heimatverein Grötzingen e.V.
Die Beitragsordnung wurde am 26. Oktober 2016 wie folgt von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 1. Höhe der Beiträge
(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Erwachsene beträgt 24,00 Euro.
(2) Für Kinder und Jugendliche beträgt der Mitgliedsbeitrag 12,00 Euro.
(3) Der jährliche Mindest-Mitgliedsbeitrag für juristische Personen beträgt 100,00 Euro. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand auf Antrag.
(4) Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder sind laut Satzung von der Beitragszahlung befreit.
§ 2. Fälligkeit/Zahlungsweise
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 1. Januar bzw. mit der Annahme des Aufnahmeantrags in voller Höhe fällig, die Beitragsbelastung erfolgt im 1. Quartal.
(2) Die Zahlung des Beitrages erfolgt im Lastschriftverfahren. Auf besonderen Wunsch kann der Beitrag auch per Überweisung gezahlt werden. Hierbei ist jeweils die Mitgliedsnummer anzugeben.